Dr. Michael Bohne
Alfried Krupp Junior Fellow
- Geboren 1969 in Hildesheim
- Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz und Cardiff
- Lehrbeauftragter und Habilitand am Institut für
- Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster
Fellow-Projekt: "Privatrechtliche Ordnungsprinzipien und Urheberrecht"
In einer zunehmend vernetzten Welt rückt der Schutz von Urheberrechten verstärkt in den Fokus der juristischen Diskussion. Vielfach wird das Urherberecht bereits als „Magna Charta der Informationsgesellschaft“ bezeichnet. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken insbesondere über das Internet führt einerseits zu einer ständigen Bedrohung der Urheberrechte, auf der anderen Seite wird der Diskurs vielfach durch die Verwerter dominiert. Deren Interessen entsprechen aber in vielfältiger Weise nicht unbedingt jenen der Urheberrechtsinhaber. In diesem Zusammenhang ist es lohnend, die zivilrechtlichen Wurzeln des Urheberrechts offen zu legen und hierdurch auch einen Beitrag zur Einordnung anderer Immaterialgüter zu leisten. Die geschichtliche Entwicklung zeigt, dass das Urheberrecht aufgrund der Parallelität seiner Entstehung zur Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches zwar nicht in dieses aufgenommen wurde, beide jedoch enge Verbindungen aufweisen.
Gehört also das Urheberrecht in das BGB? Das ist die Frage, die pointiert zu stellen ist. Die Annahme, dass das Urheberrecht als Sonderprivatrecht außerhalb des allgemeinen Zivilrechts steht und somit letzteres nur heranzuziehen ist, wenn das Spezialgesetz keine Lösung anbietet, lässt sich in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr wird die Stellung der Sonderprivatrechte im zivilrechtlichen Ordnungssystem untersucht mit dem Ziel, hieraus Schlussfolgerungen für die unmittelbare Anwendbarkeit vorhandener Rechtsinstitute zu ziehen. Hierzu ist sowohl eine historische als auch eine rechtsmethodische und rechtstheoretische Untersuchung vorzunehmen. Somit kann insbesondere das Urheberrecht als persönlichkeitsrechtlich dominiertes Wirtschaftsrecht eingeordnet werden. Dies dient der Rechtssicherheit bei der Weiterentwicklung des Urhebervertragsrechts und somit letztendlich der systematischen Einordnung sämtlicher Immaterialgüter.