Professorin Kathleen A. Moran, Ph.D./Professor Dr. Jens Timmermann

Alfried Krupp Senior Fellows
(Oktober 2020 - September 2021) 

Professorin Kathleen A. Moran, Ph.D.

  • Geboren 1979 in Reno, Nevada
  • Bachelor in den Fächern Anglistik und Philosophie an der Santa Clara University, Master und Promotion im Fach Philosophie an der University of Pennsylvania
  • Associate Professor an der Brandeis University

Professor Dr. Jens Timmermann

  • Geboren 1970 in Minden
  • Studium der Philosophie, Geschichte und Anglistik an der Universität Göttingen und am Balliol College, Oxford
  • Derzeit Lehrstuhlinhaber für Moralphilosophie an der University of St Andrews

Tandemfellow-Projekt: „Verzeihen als Pflicht“

Unser Projekt ist der Versuch, Kants Ethik für das Thema Verzeihen fruchtbar zu machen. Unserem Verständnis nach ist Vergeben nicht, wie oft angenommen, affektiv sondern praktisch, nämlich der – erfolgreich umgesetzte – Entschluß, jemandem, der uns unrecht getan hat, wieder uneingeschränktes Wohlwollen entgegenzubringen. Verzeihen ist eine Form wohltätigen Handelns. Wir betonen besonders, daß dieser Pflicht kein Recht auf Seiten des Täters entspricht (was zu absurden Konsequenzen führen würde). Das Opfer soll dem Täter aus freien Stücken vergeben, so wie man hilfsbedürftigen Menschen aus freien Stücken helfen soll. U. a. an der Frage, ob man jemandem verzeiht, erkennt man, ob man ein guter Mensch ist. Die Pflicht zu vergeben setzt dabei nicht unbedingt eine Entschuldigung seitens des Täters voraus, wohl aber die aufrichtige Überzeugung des Opfers, daß der Täter seine Tat nicht wiederholen wird. Selbstachtung gebietet, nicht leichtfertig zu verzeihen. Zudem erklären wir, wie es möglich ist, daß ein Versuch zu vergeben scheitert.


Ergebnisse des Fellowships

Wie man Kants Ethik für ein Problem der Alltagsmoral fruchtbar macht
Die Universitätsphilosophie steht in dem Ruf, sich in Probleme zu verbeißen, die mit unserem Alltag wenig zu tun haben. Wenn das stimmt, so ist das Thema Verzeihen (oder Vergeben) jedenfalls eine Ausnahme. Alle Menschen machen im Laufe ihres Lebens Fehler und hoffen darauf, daß andere sie ihnen verzeihen; und alle sehen sich irgendwann der Frage ausgesetzt, ob sie jemandem eine Kränkung verzeihen wollen oder können.

Auf der Grundlage der Ethik Immanuel Kants haben wir in unserem Jahr am Greifswalder Wissenschaftskolleg versucht, einen Beitrag zur Klärung der Schwierigkeiten zu leisten, die sich beim Nachdenken über diese Dinge ergeben. Allerdings geht es uns dabei nicht darum, die Details unserer Antworten aus Kantzitaten herzuleiten oder sie Kant selbst zuschreiben, der sich nur an ganz wenigen Stellen zu Fragen des Vergebens geäußert hat. Das Projekt ist vielmehr ein Versuch, Elemente seiner Ethik für die Lösung eines wichtigen ethischen Problems fruchtbar zu machen. Es muß sich deshalb an systematischen, nicht an historischen oder exegetischen Maßstäben messen lassen.

Die Grundidee
Unsere Grundthese lautet: Vergeben ist eine Art wohltätigen Handelns und somit, kantisch gesprochen, eine unvollkommene Pflicht. Sie ist eine Form der Hilfspflicht. Anders als andere Stimmen in der aktuellen Debatte halten wir Verzeihen demnach für eine primär praktische Angelegenheit. Es geht um das, was wir tun bzw. tun sollen. Verzeihen besteht für uns in dem erfolgreich umgesetzten Entschluß, dem Täter – dem Menschen, der uns gekränkt hat – wieder mit uneingeschränktem Wohlwollen zu begegnen, ihm nicht mehr aus dem Wege zu gehen, ihm keine Vorhaltungen mehr zu machen, ihm gegenüber so aufgeschlossen und hilfsbereit zu sein, als wäre die Tat nie geschehen. Das geht übrigens nicht unbedingt mit der Wiederherstellung des Status quo ante einher. Ein freundschaftliches Verhältnis etwa kann durch einen Vertrauensbruch so schwer beschädigt sein, daß es sich mit allem Wohlwollen der Welt nicht wiederbeleben läßt, selbst wenn das Opfer dem Täter verzeiht.

Mit unserer praktischen Auffassung widersprechen wir der weitverbreiteten These, daß Verzeihen im – fast unwillkürlichen – Wandel der negativen Gefühle des Opfers gegenüber dem Täter besteht, wie sie 1726 von Joseph Butler in seinen Fifteen Sermons aufgebracht wurde und derzeit u.a. von Martha Nussbaum vertreten wird. Verzeihen als erfolgreich ausgeführter praktischer Vorsatz verändert zwar über kurz oder lang oft auch die affektive Einstellung des Opfers zum Täter. Aber dieser Gefühlswandel ist eine mehr oder minder direkte Wirkung des Akts des Verzeihens. Er macht nicht seinen Kern aus. Es fällt uns deshalb auch leichter, Verzeihen vom Vergessen zu unterscheiden (was den Vertretern affektiver Theorien nicht immer gelingt).

Warum sollen wir anderen verzeihen?
Warum aber sollen wir anderen Menschen ihre Vergehen verzeihen? Die Pflicht der Vergebung folgt, so unsere These, aus dem allgemeinen Grundbedürfnis nach Verzeihung, wenn selbst man jemand anderen gekränkt hat. Wenn wir unumgänglich wollen, daß man uns unsere Fehler verzeiht, so müssen wir auch bereit sein, diesem Wunsch denjenigen Menschen gegenüber zu entsprechen, die uns gekränkt haben. Sonst legen wir ohne guten Grund zweierlei Maßstab an unser Verhalten und das Verhalten anderer an. Wir machen uns eines praktischen Widerspruchs schuldig, der dem eines eigensüchtigen Menschen ähnelt, wie Kant ihn in seinen Werken mit Bezug auf eine allgemeine Hilfspflicht wiederholt beschreibt (eines Menschen, der anderen die Hilfe vorenthält, die er im umgekehrten Fall von ihnen erwartet oder doch zumindest erhofft). So entsteht die Pflicht, hilfreich zu sein; und so ergibt sich auch eine Tugendpflicht zu verzeihen. Denn der Wunsch, einer Notlage zu entkommen, ist ein ebenso grundlegendes menschliches Bedürfnis wie der Wunsch, daß uns verziehen wird.

Verzeihen als unvollkommene Pflicht
Es ist eine Eigentümlichkeit der Ethik Kants, daß nicht allen Pflichten gegen andere Menschen Rechte entsprechen. Nicht alle Pflichten sind anderen geschuldet; nicht alle Pflichten können von anderer Seite eingefordert oder gar erzwungen werden. Die wichtigste Art der Pflicht, auf die diese Beschreibung zutrifft, ist die der „unvollkommenen“ Pflicht, einer „Tugendpflicht“. Wenn Verzeihen eine solche Pflicht ist, läßt sich leicht erklären, daß das Opfer dem Täter verzeihen – d.h. seiner Pflicht nachkommen – soll, obwohl der Täter keinerlei Anspruch auf Vergebung hat. Damit begegnen wir dem folgenden Einwand: Es kann nicht moralisch anstößig sein, jemandem nicht zu vergeben, dem man vergeben könnte, weil das Anstößigkeit nachtragenden Verhaltens ein Recht des Täters auf Vergebung nach sich zöge. Ein solcher Anspruch wäre tatsächlich absurd. Im Extremfall würde ein Recht auf Vergebung dazu führen, daß der Täter die Untat bewußt begehen und dann darauf bestehen könnte, daß das Opfer ihm vergibt und die Tat in diesem Sinn ungeschehen macht. Unsere Auffassung umgeht diesen Einwand. Das Opfer soll dem Täter vergeben, doch es schuldet ihm den Akt des Verzeihens nicht, und deshalb hat der Täter keinen Anspruch auf Vergebung.

Wir sollen anderen also aus freien Stücken vergeben, so wie man nach Kants einem Bedürftigen aus freien Stücken helfen soll. Verzeihen ist deshalb verdienstvoll. Wie der Nutznießer einer Wohltat in der Schuld des Wohltäters steht, so steht der Täter in der Schuld des Opfers, wenn es ihm verzeiht. Der Täter schuldet dem Opfer für das Verzeihen Dank. Da niemand ein Recht auf Vergebung hat, bleibt es in jedem Fall die persönliche Sache des Opfers, ob es dem Täter eine Verfehlung vergibt oder nicht. Mit Ausnahme des Opfers, das sich seine Härte durchaus vorwerfen mag, darf niemand – erst recht nicht der Täter – dem, der nicht verzeiht, Hartherzigkeit vorwerfen.

Schließlich scheint uns plausibel, daß der Versuch zu vergeben scheitern kann. Jemand kann aufrichtig den Vorsatz fassen, dem Täter wieder uneingeschränktes Wohlwollen entgegenzubringen, und diesen Vorsatz im Einzelfall dennoch verletzen oder ihn sogar ganz aufgeben – ganz so wie jemand den Vorsatz haben kann, ein hilfsbereiter Mensch zu sein, ohne ihn ganz konsequent zu befolgen. Auch hier zeigt sich, daß es sinnvoll ist, Dankbarkeit als primär praktisch und nicht als affektiv zu verstehen, nämlich als eine Kantische Tugendpflicht.

Sollten wir bedingungslos verzeihen?
Es ist eine in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob Verzeihen an Bedingungen geknüpft werden kann, im besonderen, ob Verzeihen von der Entschuldigung des Täters abhängig gemacht werden darf oder soll. Wir schlagen die folgende Antwort vor. Gerechtfertigtes Verzeihen ist an die Bedingung der Selbstachtung gebunden; wer zu leichtfertig vergibt, entläßt den Täter aus seiner Verantwortung und leistet damit weiteren Kränkungen an sich selbst und an anderen Menschen Vorschub. Das bedeutet konkret, daß man gewissenhaft zu prüfen hat, ob der Täter sich in Zukunft solcher Taten enthalten wird. Eine aufrichtige Entschuldigung des Täters kann als Anzeichen einer geläuterten Gesinnung gesehen werden und Teil der Bedingung sein, die fürs Verzeihen gegeben sein sollte. (Der bloße Akt des Entschuldigens – die Bitte um Vergebung – ist dafür jedoch weder notwendig noch hinreichend.) Nur wenn man aufrichtig zu dem Ergebnis kommt, daß sich die Tat nicht wiederholen wird, darf und soll man verzeihen. Allzu nachsichtiges Verzeihen kann also moralisch bedenklich, ja sogar pflichtwidrig sein.

Neue Ergebnisse, neue Fragen
Wir haben unsere Zeit in Greifswald dazu genutzt, unsere Grundannahmen noch einmal auf den Prüfstand zu stellen; und in einem Punkt mußten wir unsere ursprüngliche Ansicht aufgegeben (oder doch zumindest präzisieren). Wir gehen nun nicht mehr davon aus, daß das, was verziehen wird, ein Unrecht sein muß, oder daß das Wort „Unrecht“ die anstößige Handlung korrekt beschreibt. Es scheint uns vielmehr angemessener, von der Enttäuschung einer „normativen Erwartung“ zu sprechen. Eine solche Enttäuschung ist – wie oben erwähnt – eine Kränkung. Jedes Unrecht ist eine Kränkung, aber nicht jede Kränkung ist auch ein begangenes Unrecht. Wenn etwa ein Freundin leichtfertig eine Absprache verletzt oder uns in einer schwierigen Situation nicht hilft, so ist dies kein Unrecht im landläufigen Sinn. Doch wir konnten von ihr erwarten, daß sie sich an die Absprache hält bzw. daß sie uns beisteht. Eben deshalb, weil dies nicht geschehen ist, hat sie uns gekränkt; und diese Kränkung soll – unter bestimmten Bedingungen – verziehen werden. Wir haben somit den Bereich dessen, was vergeben oder verziehen werden kann, erweitert und grenzen uns damit noch deutlicher von der Sphäre des Rechts ab. Es geht uns um Vergeben als ethisches Phänomen, nicht um die Begnadigung eines Straftäters. Sie gehorcht anderen, rechtsstaatlichen Gesetzen.

Außerdem haben sich in drei Bereichen neue Fragen ergeben, die wir bei Antritt unseres Fellowships so nicht im Blick hatten.

Können wir eine Kränkung verzeihen, die einem anderen Menschen zugefügt wurde?
Wir sind ursprünglich von der Annahme ausgegangen, daß im strengen Sinn nur das Opfer – allein der, dem die Kränkung zugefügt wurde – dem Täter verzeihen kann. Es gibt dann Taten, die prinzipiell unverzeihlich sind. Ein Mord ist z.B. ein Unrecht, das im Wortsinn nicht verziehen werden kann. Denn der Mensch, an dem der Mord begangen wurde, lebt nicht mehr und ist deshalb außerstande, dem Täter zu vergeben. Verwandte oder Freunde können dem Mörder vielleicht das Unrecht verzeihen, was er ihnen angetan hat, etwa die schmerzlichen Folgen, die der Mord für diese anderen Menschen gehabt hat und noch hat, nicht aber die Tat selbst. Daran möchten wir auch auf jeden Fall festhalten. Den Kreis derjenigen, die vergeben können, wollten wir allerdings auf die von der Tat direkt Betroffenen beschränken, also auf das eigentliche Opfer und auf die Menschen, die dem Opfer nahestehen. 

Doch: fühlen wir uns nicht auch manchmal gekränkt, obwohl uns die Tat auf den ersten Blick nicht betrifft? Greifen wir nicht auch dann zu Sanktionen gegen den Täter, wenn wir nicht zum Freundes- oder Bekanntenkreis des Opfers gehören? Wenn man dieses Phänomen nicht von vornherein ablehnt, ist es plausibel anzunehmen, daß man betroffen sein kann, wenn man nicht zum Bekannten- oder Freundeskreis des Opfers gehört, und daß man dem Täter folglich auch als Unbeteiligter verzeihen kann und soll. Anders gewendet: man könnte den Kreis der Betroffenen auf all die erweitern, die sich von der Tat betroffen fühlen, und damit potentiell auf die gesamte Menschheit. Vielleicht besteht sogar eine Pflicht, sich mit dem Opfer zu identifizieren. Kant entwirft in anderem Zusammenhang ein „Prinzip der Teilnehmung“ und orientiert sich dabei an Terenz‘ Homo sum, humani nihil a me alienum puto: „Ich bin ein Mensch; alles, was Menschen widerfährt, das trifft auch mich.“

Kann man sich selbst verzeihen?
Die Frage, ob man sich selbst verzeihen kann, hatten wir zunächst ausgeklammert, um uns auf das geläufigere Problem des Vergebens der Kränkungen durch andere zu konzentrieren. Doch auch der Gedanke, daß man sich selbst verzeiht, ist ein Alltagsphänomen. Wir sagen, daß wir uns diese oder jene Tat nicht verzeihen können oder könnten; wir sprechen davon, daß wir uns eine Verfehlung schon lange vergeben haben. Wäre dies mit unserer Theorie nicht vereinbar, so wäre das Sich-selbst-Verzeihen für eine uneigentliche Redeweise zu halten.

Im Laufe unserer Arbeit in Greifswald wurde uns klar, daß unser Modell die Ressourcen für eine positive Antwort enthält. Man kann auch sich selbst gegenüber eine gerechtfertigte Erwartung enttäuschen und in diesem Sinn „kränken“; man kann aufrichtig davon überzeugt sein, daß sich die Kränkung nicht wiederholen wird; man kann sich selbst wieder uneingeschränkt wohlwollend gegenübertreten. Da für uns Verzeihen generell an Bedingungen geknüpft ist, besteht auch nicht die Gefahr, daß das Verzeihen der eigenen Verfehlungen in eine bedenkliche Nachsichtigkeit sich selbst gegenüber ausartet. Zudem kennt und schätzt Kant Pflichten gegen sich selbst; eine Pflicht sich unter gewissen Umständen selbst zu verzeihen, paßt gut dieses Bild.

Kann man Verstorbenen verzeihen?
Verstorbenen kann man ebenso vergeben wie noch lebenden Zeitgenossen; auch dies ist ein Element unserer Alltagsmoral, das unser Ansatz sollte erklären können. Auch ist es möglich, Verstorbene wieder mit Wohlwollen zu betrachten oder Sanktionen einzustellen, die ihren Tod überdauert haben (etwa nicht mehr schlecht von ihnen zu sprechen). Die Bedingung, daß sich die Kränkung nicht wiederholen soll, ist trivialerweise gegeben. Es steht deshalb nicht zu befürchten, daß man durch voreiliges Verzeihen neuen Kränkungen Vorschub leistet.

Schwierigkeiten ergeben sich jedoch aus der von uns vertretenen Analogie mit der Hilfspflicht, weil man Toten schwerlich Wohltaten erweisen kann. Auch werden sie uns für unser Verzeihen kaum dankbar sein. Vielleicht kann man Verstorbenen also im vollen Sinn nicht verzeihen. Es ist nicht ganz abwegig, zu sagen, daß es dafür zu spät ist. Es bliebe lediglich ein ähnlicher oder analoger Akt, der aber strenggenommen kein Akt des Verzeihens ist. Andererseits ist der Wunsch, daß uns auch nach unserem Tod noch verziehen wird, verständlich und geläufig. Vielleicht können wir also doch davon sprechen, daß man einem Verstorbenen nützt, wenn man ihm diesen Wunsch erfüllt, und damit die Idee retten, daß man Verstorbenen verzeihen kann. Die Arbeit an unserem Projekt geht weiter.

Interview, Vortrag, Publikationen

  • Jens Timmermann: Radiointerview zum Thema „Verzeihen“, Deutschlandfunk Kultur, 26. Januar 2021.
  • Kate Moran: Hauptvortrag “Self-respect and the limits of forgiveness”, Brandeis–Tufts MAP Social and Political Philosophy Graduate Conference, online, 8. Mai 2021
  • Kate Moran und Jens Timmermann, “Kant on Punishment, Pardon, and Forgiveness”, in: Conflict and Resolution – the Ethics of Forgiveness, Revenge and Punishment, hg. von Krisanna Scheiter und Paula Satne, New York: Springer, 2021.
  • Kate Moran und Jens Timmermann, Monographie Forgiveness as Beneficence: A Practical Theory, in Vorbereitung.